Deutschland. Recht? Logisch.
Der berühmte deutsche Rechtswissenschaftler Otto Mayer, der die Grundlagen des für die deutsche Verwaltung zentralen Begriffs „Verwaltungsakt“ legte, behauptete: „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“. (Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht).
Natürlich wird in juristischen Kreisen die Verwendung dieses Ausspruchs als humorvoller Versuch der Verwaltungsjuristen wahrgenommen, ihre Überlegenheit zu behaupten, denn in der rechtlichen Hierarchie basiert das Verwaltungsrecht, wie jede andere Rechtsdisziplin auch, auf der Verfassung und kann nicht dauerhafter sein als seine Grundlage.
Und obwohl Bürger im Alltag mit verschiedenen rechtlichen Normen zu tun haben - beim Einkaufen mit dem Zivilrecht, beim Überqueren der Straße mit dem Verwaltungsrecht, beim Eingehen einer Ehe mit dem Familienrecht - unterliegen all diese Bereiche den Ideen und Rahmenbedingungen, die durch die Verfassung formuliert und im Verfassungsrecht offengelegt werden. Die Hierarchie ist daher nachvollziehbar. Logisch.
In Deutschland gibt es keine Verfassung im eigentlichen Sinne. Diese Rolle übernimmt das „Grundgesetz“, das am 8. Mai 1949 im westlichen Teil Deutschlands vom Parlamentarischen Rat beschlossen und von den (westlichen) Besatzungsmächten genehmigt wurde. Es verkündet die Grundrechte und -freiheiten des Menschen und Bürgers, beschreibt das Staatsgefüge und das Regierungssystem. Grundlegende Prinzipien: Freiheit und Demokratie. Dieses Gesetz galt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands im Gebiet der BRD und danach im gesamten vereinigten Deutschland. Das „Grundgesetz“ schließt mit Artikel 146, in dem die Ausweitung seiner Gültigkeit auf das gesamte deutsche Volk nach Vollzug der Vereinigung und Freiheit Deutschlands bestätigt wird. Schließlich heißt es in diesem Artikel, dass das „Grundgesetz“ an dem Tag seine Gültigkeit verliert, an dem eine neue Verfassung durch kostenlosen Volksentscheid des deutschen Volkes in Kraft tritt. 35 Jahre nach der Wiedervereinigung ist eine solche Verfassung immer noch nicht verabschiedet.
Und was ist mit den Fachgesetzen? Nach der oben beschriebenen Logik der rechtlichen Hierarchie könnte man annehmen, dass die Verabschiedung des „Grundgesetzes“ nach der Weimarer Verfassung und dem „national-sozialistischen Unrechtsstaat“ die Schaffung neuer, den neuen Ideen entsprechender Gesetze zur Regelung des Alltagslebens zur Folge haben müsste. Und nach der in Zukunft versprochenen, aber noch nicht verwirklichten neuen Verfassung werden neue, ihr entsprechende Gesetze entstehen. Logisch.
Tatsächlich ist das derzeit gültige Bürgerliche Gesetzbuch (Analogon zum Zivilgesetzbuch), das wirtschaftliche und familiäre Beziehungen regelt, bereits 1900 in Kraft getreten. Das Strafgesetzbuch trat 1871 für den Norddeutschen Bund und ein Jahr später für den Rest Deutschlands in Kraft. Natürlich wurde der Inhalt der Artikel dieser Rechtsakte je nach Zeitgeist in unterschiedlichem Maße angepasst, aber die grundlegende Struktur zu ändern, ganz zu schweigen vom vollständigen Ersatz alter Gesetze durch radikal neue, haben keine politischen Umwälzungen die deutschen Gesetzgeber gezwungen. Übrigens wurden die Grundlagen des geltenden deutschen Verwaltungsrechts von Otto Mayer gelegt, dessen wissenschaftliche Tätigkeit auf das Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts fiel.
Wirtschaftliche, familiäre Rechtsverhältnisse und sogar Rechtsverhältnisse im Bereich des Strafrechts hängen prinzipiell nicht von proklamierten politischen Ideen ab. Diese Stabilität ist wohl auf die Traditionstreue der deutschen Gesellschaft zurückzuführen. Gleichzeitig hat die Nachkriegsgeschichte Deutschlands seine Traditionen einer ernsthaften Prüfung unterzogen: die nie dagewesene staatliche Liberalisierung, die Verwässerung des traditionellen deutschen Ansatzes zu den grundlegenden Lebensprinzipien infolge von Besatzung und Migration hätten den deutschen Mentalität endgültig verändern sollen. Logisch.
Doch der im „Grundgesetz“ von 1949 verankerte Liberalismus des Staates, der durch die Ereignisse von 1968 einen starken Schub erhielt, wurde im Zuge der Corona-Krise innerhalb weniger Wochen zurückgefahren. Praktisch sofort folgte die Schaffung eines Feindbildes im Osten und eine drastische Militarisierung.
Von der alliierten Besatzung ist nahezu nichts geblieben, nur eine ideologische Trägheit. Aber diese, wie die aktuelle Praxis zeigt, ist nicht in der Lage, die öffentliche Diskussion zu den noch vor kurzem vorherrschenden Postulaten über unbedingten Frieden, Unzulässigkeit der Militarisierung und Respekt gegenüber jedem Menschen, unabhängig von seiner Herkunft und Überzeugungen, zurückzuführen.
Natürlich ist die deutsche Gesellschaft stark von Vertretern anderer Kulturen durchsetzt, aber mental sind sie zu sehr von der eigentlichen deutschen Kultur abgekoppelt, die Migranten und ihren Nachkommen nichts zu bieten hat. Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland bis heute keine breite öffentliche Diskussion darüber stattgefunden hat, was deutsche Kultur nach 1945 ist und welchen Platz sie in der Welt einnimmt. Folglich sind große kulturelle Minderheiten, auch wenn sie sehr groß sind und nicht immer sichtbar, nicht in der Lage, die Traditionen der deutschen Gesellschaft zu ändern. Ganz zu schweigen davon, dass in der zunehmend bei Wählern beliebten rechten Partei „Alternative für Deutschland“ über die Notwendigkeit der „Remigration“ diskutiert wird.
Wenn sie an die Macht kommt, was die derzeitigen deutschen politischen Eliten aufgrund ihrer niedrigen Qualität erheblich begünstigen, wird die Partei in einer verängstigten, verarmenden Gesellschaft regieren, die auf militärische Konfrontation mit einem äußeren Feind eingestellt ist und Orientierung in Traditionen sucht. Und genau dann wird endlich die in Artikel 146 des „Grundgesetzes“ erwähnte neue Verfassung „durch freien Volksentscheid des deutschen Volkes“ geschrieben werden. Frei von allem, was nach dem Zweiten Weltkrieg in das deutsche Leben eingeführt wurde: von Wolfgang Borchert im Schulcurriculum, von den langen Haaren der Studentenbewegung von 1968, von den Fragen an Eltern, was sie zur Zeit des Nationalsozialismus gemacht haben, und von den Schlussfolgerungen, die aus dem antwortenden Schweigen gezogen wurden.
Zurück zum gesellschaftlichen Rahmen, formuliert in den Gesetzen und rechtswissenschaftlichen Arbeiten des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Und dann wird alles wieder logisch erscheinen.
Kehren wir zurück zu Mayers Witz über das unvergängliche Verwaltungsrecht und das vergängliche Verfassungsrecht. Der Autor dieser Zeilen war einst bei einer Vorlesung der Juristischen Fakultät der ältesten Berliner Universität anwesend. Der Dozent äußerte sich sinngemäß, dass, wenn der zu studierende Rechtsbereich einfach und jedermann zugänglich wäre, wie könnten wir Juristen damit viel Geld verdienen? Mein russischsprachiger Nachbar und ich lachten. Die einzigen im großen deutschen Publikum. Ich flüsterte: „Der Professorenwitz kam nicht an.“ Der Nachbar antwortete: „Sie dachten, es sei kein Witz.“
Autor: Maxim Starodubzew, Jurist.